Das Pflegegeld verfolgt nicht den Zweck, das (frei verfügbare) Einkommen des Betroffenen zu erhöhen, sondern hat zweckgebundenen Charakter. Es soll pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abgelten und damit dazu beitragen, Pflegeleistungen "einkaufen" zu können. Für pflegebedürftige Menschen wird dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz und der stationären Pflege erweitert (vgl. zur Stammfassung des BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, ErlRV 776 BlgNR 18. GP 25). Das Pflegegeld unterliegt - entsprechend dieser Zweckbindung - nicht der Einkommensteuer (§ 21 Abs. 1 BPGG; vgl. auch § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a iVm Abs. 4 EStG 1988).
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