(1) Das Pflegegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder.
(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Pflegegelder im Inland trägt der Bund bzw. der zuständige Unfallversicherungsträger.
Rückverweise
BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 21h Angehörigenbonus
…und einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung sowie die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer, h) Kontodaten, i) Vorliegen eines Angehörigenbonus nach § 21g BPGG. (7) Die zuständigen Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Abs. 6 Z 1 lit a bis e angeführten Datenarten im Einzelfall aus der…
§ 12 Ruhen des Anspruches
…Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird, 4. für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB…
Art. 3 Inkrafttreten
…Abs. 3 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; 2. hinsichtlich 1. Teil Art. II § 21 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen; 3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die betreffenden Angelegenheiten umfaßt und die Bundesregierung…
§ 21g Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung
… 19 GSVG und § 17 BSVG, § 11, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. (9) Der in Abs. 1…