Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben gemäß § 1 Abs. 1 GSBG einen Anspruch auf eine Beihilfe. Diese Beihilfe ergibt sich (u.a. für Träger des öffentlichen Fürsorgewesens) nach § 1 Abs. 2 GSBG aus den unmittelbar in Zusammenhang mit den gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern ("1 : 1 Abgeltung der eigenen Vorsteuern"; vgl. ErlRV 395 BlgNR 20. GP 7). Wird ein privater Kostenbeitrag für die Leistung eines eigenen Alten-, Behinderten- oder Pflegeheims eines Unternehmers, der nach § 1 GSBG beihilfenberechtigt ist, eingehoben, ist nach § 11 Abs. 3 GSBG die Regelung des § 2 Abs. 1 GSBG sinngemäß mit einem Satz von 4% anzuwenden.
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