Der auf eine Anordnung der "Dienstbehörde" abstellende Wortlaut des § 52 BDG 1979 unterscheidet sich vom Wortlaut des § 44 sowie des § 51 BDG 1979, welcher bestimmte ebenfalls auf die gesundheitliche Verfassung des Beamten bezogene Aufgaben, die aber nicht der Eingriffsintensität einer Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gleichkommen, den "Vorgesetzten" und dem "Leiter der Dienststelle" zuordnet (wie die Entgegennahme einer Rechtfertigung für eine Abwesenheit vom Dienst oder das Verlangen und die Entgegennahme von ärztlichen Bescheinigungen für Abwesenheiten). Davon, dass die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung vom Anwendungsbereich des § 51 BDG 1979 nicht umfasst ist, gingen auch die der Stammfassung des BDG 1979 zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien aus (ErläutRV 11 BlgNR 15. GP).
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