Im Allgemeinen kommt es für die Frage der Zuständigkeit zur Erteilung einer Weisung nur darauf an, dass die Weisung von einem Organ stammt, das dem Weisungsempfänger "vorgesetzt" iSd Art. 20 Abs. 1 B-VG ist; dies trifft auf jeden Vorgesetzten - nicht nur unmittelbar Vorgesetzte - zu (VwGH 6.6.2023, Ro 2022/12/0032). Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). Im besonderen Fall der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung des Beamten sieht § 52 Abs. 1 BDG 1979 allerdings ausdrücklich vor, dass diese Anordnung von "der Dienstbehörde" zu erteilen ist.
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