Der VwGH geht in seiner Rsp zu § 23b Abs. 4 GehG davon aus, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach im Sinne eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld bei der Geltendmachung (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde - höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag (VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037). Nichts anderes kann im Rahmen der Entscheidung über den Vorschuss in Ansehung des auf Verzugszinsen entfallenden Teils der Ansprüche gelten. Auch diesbezüglich hat das VwG (bzw die Dienstbehörde) eine Bemessung in der Weise vorzunehmen, wie sie im Fall der Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg vorzunehmen wäre. Der Beginn des Zinsenlaufs ist mit dem Schadenseintritt festzulegen. Darüber hinaus ist im Sinn obiger Ausführungen das Ende des Zinsenlaufs mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheids der Dienstbehörde (bzw des Erkenntnisses des VwG) auszusprechen.
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