Auch Zeiten der Rekreation (sogenannte Ruhepausen) stellen Dienstzeit dar, weil es keineswegs im Belieben des Beamten steht, während der Rekreationsphasen seinen Arbeitsplatz zu verlassen und einer privaten Arbeit nachzugehen (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 15.11.2006, 2006/12/0067). Auch Reisezeit wurde in diesem Sinn bereits als Dienstzeit angesehen (VwGH 14.10.2009, 2008/12/0231).
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