Auf unionsrechtlicher Ebene werden mit der RL 2003/88/EG Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung normiert, welche für private und öffentliche Tätigkeitsbereiche zur Anwendung gelangen (Art. 1 Abs. 1 und 3 RL 2003/88/EG). Nach der Rsp. des EuGH ist das Recht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten nicht nur eine Regel des Sozialrechts der Union, die besondere Bedeutung hat, sondern auch in Art. 31 Abs. 2 GRC, der nach Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zukommt, ausdrücklich verbürgt. Die Bestimmungen der RL 2003/88/EG, insbesondere ihre Art. 3, 5 und 6, konkretisieren dieses Grundrecht und sind daher in dessen Licht auszulegen (EuGH 14.5.2019, C-55/18).