Eine Mitteilung (nur) an die Amtspartei über die rechtswidrigerweise nicht mit Bescheid, sondern mit Aktenvermerk erfolgte Einstellung entfaltet jedenfalls keine Bindungswirkung. Grundsätzlich gilt ein Verwaltungsstrafverfahren nur dann als eingestellt, wenn eine der Vorschrift des § 45 Abs. 2 VStG in formeller Hinsicht entsprechende Verfügung getroffen worden ist (siehe etwa VwGH 28.10.1998, 97/03/0010).
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