Die Nichtbefolgung des Fällungsverbotes des § 80 Abs. 1 ForstG stellt ein Begehungsdelikt dar (vgl. zu einem vergleichbaren Tatbestand des Fällens von unter Schutz gestellten Bäumen ohne Anzeige an die Behörde nach dem Stmk. BaumschutzG 1989 VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0203). Die Verfolgungsverjährungsfrist begann daher mit Abschluss des angelasteten Kahlhiebes zu laufen.
Rückverweise