Der Umstand, dass der Beamte wegen Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB, einer Straftat, die nur ein "Beamter" im Sinn des § 74 Z 4 StGB - welcher Begriff allerdings mit jenem des "Beamten" im Sinn des § 1 Abs. 1 BDG 1979 nicht deckungsgleich ist - begehen kann ("echtes Beamtendelikt"), verurteilt worden ist, steht der Notwendigkeit der Verhängung einer Disziplinarstrafe im Sinn des § 95 Abs. 1 BDG 1979 nicht entgegen. Zum einen deckt nämlich die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft des Täters bei seiner Verurteilung gemäß § 302 StGB nicht den spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, wegen der er gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 bestraft wurde. Zum anderen kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass das Vorliegen eines "disziplinären Überhangs" im Sinn des § 95 Abs. 1 BDG 1979 im Fall einer Verurteilung wegen eines "echten Beamtendelikts" stets zu verneinen wäre. Denn auch die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft bei der (strafgerichtlichen) Verurteilung nach dem StGB deckt für sich allein nicht den - im funktionsbeeinträchtigenden Verhalten des Täters gelegenen - spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, die mit einem Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verbunden ist (VwGH 29.10.1997, 97/09/0183).