JudikaturVwGH

Ra 2023/08/0141 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2024

§ 31 BewG dient der Abgrenzung der jeweiligen Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens - des jeweiligen "land- bzw. fortwirtschaftlichen Betriebs" - von anderen in § 29 BewG aufgezählten Unterarten (vgl. VwGH 8.4.1991, 89/15/0134, mwN). Gehören danach zu einem landwirtschaftlichen Betrieb - somit im Sinn des § 30 Abs. 1 BewG zu einer aufgrund des Hauptzwecks als landwirtschaftliches Vermögen "bewerteten wirtschaftlichen Einheit" - forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen, sieht § 39 Abs. 2 Z 2 BewG vor, dass bei Feststellung des Einheitswerts dieses landwirtschaftlichen Betriebs nach den Vorschriften des § 46 BewG forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen gesondert zu bewerten sind (siehe zur Anwendbarkeit von § 39 BewG auch auf Weinbaubetriebe § 48 Abs. 2 BewG und auf gärtnerische Betriebe § 49 Abs. 2 BewG). Auch derartige Grundstücke, die zwar nicht Teil einer als forstwirtschaftlicher Betrieb bewerteten Einheit sind, aber nach dem BewG gesondert "als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet" werden, werden von der Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG erfasst. Für Fälle, in denen sich die gesetzliche Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG nicht auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erstreckt, ist nach § 3 Abs. 2 lit. d BSVG zur Ermittlung des für das Eintreten der Pflichtversicherung maßgeblichen, im Sinn des § 25 des BewG festgestellten Einheitswerts der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche heranzuziehen (vgl. auch zu den Beiträgen in der Unfallversicherung § 23 Abs. 3 lit. g iVm. § 30 Abs. 1 BSVG).