Ro 2023/08/0010 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Begriff des Einkommens im letzten Halbsatz des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG 1977 ist im Sinn des Erkenntnisses des VfGH 16.3.1995, VfSlg. 14.095, zu verstehen und kann nur jene Größe sein, die die wirtschaftliche Kraft des Empfängers der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 30.4.2002, 2002/08/0014). Diese wirtschaftliche Kraft drückt sich in dem aus der Tätigkeit erzielten Einkommen und nicht im Umsatz aus. Allein aus einer bestimmten Höhe des Umsatzes, wie er - neben der Höhe des Einkommens - gemäß § 12 Abs. 3 lit. b iVm. 6 lit. c AlVG 1977 seit dem StruktAnpG 1995, BGBl. Nr. 297/1995, zur Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit maßgeblich ist, lassen sich dagegen nämlich zwar Rückschlüsse auf den Umfang einer selbständigen Tätigkeit, nicht aber darauf, ob eine arbeitslose Person auf die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen war, ableiten.