Fr 2023/08/0003 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 56 Abs. 1 erster Satz iVm. § 47 Abs. 5 VwGG hat im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wird, der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, den dem Antragsteller zu leistenden Aufwandersatz zu tragen (vgl. VwGH 18.2.2019, Fr 2018/01/0031, mwN). Die Maßnahmenbeschwerde richtete sich gegen Handlungen der Organe des Arbeitsmarktservice Niederösterreich (Landesgeschäftsstelle). Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG ist insoweit der Bund (vgl. etwa VwGH 22.6.2023, Ra 2023/08/0003; 25.5.2023, Ro 2022/09/0008). Der auf Kostenersatz durch den "Rechtsträger des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich" gerichtete Antrag auf Aufwandersatz war daher abzuweisen (vgl. idS nochmals VwGH Fr 2018/01/0031).