Im Verfahren betreffend Übertretung nach § 3 iVm § 4 Abs. 2 COVID-19-EinreiseV 2020 iVm § 40 Abs. 1 lit. c EpidemieG 1950 handelt es sich beim Zeitpunkt der Unterfertigung der Bestätigung nach § 3 Abs. 1 dritter Satz iVm Anlage F COVID-19-EinreiseV 2020 nicht um den Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat, dieser war vielmehr dann, als sich der Beschuldigte nicht in selbstüberwachter Heimquarantäne befunden hat. Weiters besteht die Verpflichtung zum Antritt einer (zunächst) zehntägigen Quarantäne nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 iVm § 3 COVID-19-EinreiseV 2020 bereits unmittelbar aufgrund der Einreise, sodass sie auch nicht von der Unterzeichnung einer Bestätigung nach Anlage E oder F abhängt. Bei der Unterzeichnung einer solchen Bestätigung handelt es sich demnach nicht um ein zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat erforderliches Tatbestandsmerkmal.
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