Aus dem Wortlaut der COVID-19-EinreiseV 2020 ergibt sich eindeutig, dass in einem Fall des § 4 Abs. 2 erster Satz ein VOR der Einreise nach Österreich absolvierter (negativer) Test auf SARS-CoV-2 (in Form eines ärztlichen Zeugnisses nach § 2) nur dann von der Absolvierung einer Quarantäne nach § 3 entbindet, wenn eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 erster Satz vorliegt. Trifft dies oder sonst eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 oder §§ 6 bis 8 nicht zu, bleibt es beim Regelfall (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz), wonach die Quarantäne erst bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses FRÜHESTENS am fünften Tag NACH der Einreise als beendet gilt.
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