Ra 2023/07/0124 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ermöglicht - bzw. erfordert - unter den in der Judikatur des VwGH dargestellten Voraussetzungen (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0164 bis 0165; VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098 bis 0099; VwGH 23.6.2022, Ra 2021/04/0071) die Vorgehensweise nach § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 ganz allgemein die Durchbrechung der Rechtskraft eines früheren, auf § 34 Abs. 1 WRG 1959 gestützten Bescheides, so kann davon selbstredend auch eine in diesem Bescheid formulierte Auflage, mit der "Forderungen" eines betroffenen Grundeigentümers entsprochen wurde, betroffen sein.