Ra 2023/07/0124 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Änderung von Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 setzt sallein voraus, dass durch die nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffenen Anordnungen das im öffentlichen Interesse liegende Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat geschützt wird, was im Einzelfall zu beurteilen ist. In einem solchen Fall können die ursprünglich getroffenen Anordnungen - in Durchbrechung der Rechtskraft bestehender Schutzgebietsbescheide - (unter anderem) verschärft werden. Darauf, aus welchen Gründen früher getroffene Anordnungen nach aktueller Beurteilung keinen adäquaten Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden einwandfreien Trinkwasserversorgung gewährleisten und ob dafür allenfalls Mängel in einem früheren Verfahren ursächlich sein könnten, kommt es somit für die Anwendung des letzten Satzes des § 34 Abs. 1 WRG 1959 ebenso wenig entscheidend an wie auf die Frage, vor wie vielen Jahren der ursprüngliche Schutzgebietsbescheid erlassen wurde.