Ra 2023/06/0095 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zur Frage, ob ein Vermieter nach § 2 Tir PrivatzimmervermietungsG 1959 bei Aufnahme von Gästen in seinem Haus für den Zeitraum der Anwesenheit seiner Gäste im Haus nächtigen und aufhältig sein müsse, um einen Wohnungsverband im Sinn des Gesetzes zu begründen, existiert bereits Rechtsprechung des VwGH, die auf den Revisionsfall übertragen werden kann (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/06/0118, mwN). So hat der VwGH in seinem Erkenntnis VwGH 18.4.2023, Ro 2020/06/0004, zur inhaltlich insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 5 Z 10 Slbg ROG 2009 ausgesprochen, dass allein der Umstand, dass die vermietete Wohneinheit im selben Geschoßwohnbau wie die Vermieterwohnung liegt, bei fehlender räumlich-funktioneller Verbindung der beiden Wohneinheiten das Vorliegen eines Hausverbandes nicht zu begründen vermag. Dies gilt umso mehr, wenn der Vermieter über gar keine von ihm bewohnte (andere) Wohneinheit im selben Wohngebäude verfügt (vgl. dazu auch die im zuvor genannten Erkenntnis enthaltenen Ausführungen zu der aus kompetenzrechtlichen Gründen erforderlichen Abgrenzung der als häusliche Nebenbeschäftigung anzusehenden Privatzimmervermietung von der gewerblichen Tätigkeit).