Rückverweise
Das 1. Hauptstück des Art. 2 DSG enthält Bestimmungen zur Durchführung der DSGVO sowie ergänzende Regelungen, in den §§ 12 und 13 DSG konkret zur Bildverarbeitung. Im Unterschied dazu enthält die DSGVO (abgesehen von einer Regelung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung in ihrem Art. 35 Abs. 3 lit. c) keine gesonderten Bestimmungen für die Zulässigkeit einer Bildverarbeitung bzw. einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Videoüberwachung.
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