Ro 2023/04/0050 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Da die Verantwortliche erst während des Verfahrens vor der DSB, jedoch nicht bereits zu dem in Art. 14 Abs. 3 DSGVO bestimmten Zeitpunkt, die gemäß Art. 14 DSGVO gegenüber dem Betroffenen zu erteilenden Informationen übermittelt hat, steht die vollständige nachträgliche Zurverfügungstellung dieser Informationen der Feststellung einer Verletzung der Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO nicht entgegen. Da die Rechtsverletzung nach Art. 14 DSGVO in der Unterlassung der (antragslos zu erfolgenden) Mitteilung liegt, die nicht durch eine nachträgliche, aufgrund eines Antrags der betroffenen Person im Sinn des Art. 15 DSGVO erteilte Auskunft gleichsam rückwirkend wieder beseitigt werden kann (vgl. VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030 bis 0031, Rn. 78), fehlt es auch nicht an der Beschwer im Entscheidungszeitpunkt der DSB. Demnach kommt dem Betroffenen, obwohl die Verantwortliche nachträglich während des Verfahrens vor der DSB ihre Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO erfüllt hat, das Recht auf Feststellung einer Verletzung dieser Informationspflicht zu.