JudikaturVwGH

Ra 2023/04/0044 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juli 2025

In § 8 Abs. 2 Z 2 und § 20 Abs. 1 Z 5 WVRG 2020 - und ebenfalls gleichlautend in § 334 Abs. 2 Z 2 und § 344 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 - ist die Zuständigkeit des jeweiligen VwG zur Nichtigerklärung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen jeweils nur im Rahmen der vom Antragsteller im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Beschwerdepunkte vorgesehen, bzw. nur für den Fall normiert, dass die angefochtene Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm geltend gemachten Recht - dem Beschwerdepunkt im Nachprüfungsverfahren - verletzt. Damit ist klargestellt, dass das Vergabekontrollverfahren nicht der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern der Prüfung, ob der Antragsteller in den von ihm geltend gemachten subjektiven Rechten verletzt ist.

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