Aus der Abgrenzung zwischen allgemeinen, auf sämtliche Gewerbetreibenden anzuwendenden Entziehungstatbeständen und besonderen, die bloß bestimmte Gewerbetreibende betreffen können, ist abzuleiten, dass jedenfalls in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde die Entziehung nur auf einen besonderen Entziehungstatbestand gestützt hat, auch nur dieser die Sache des Beschwerdeverfahrens bildet, zumal in diesen Fällen ausschließlich das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - wie etwa im Fall des § 88 Abs. 1 GewO 1994 der Aufenthaltsstatus des Gewerbetreibenden - zu prüfen ist.
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