Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu der in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelten Entziehung der Gewerbeberechtigung von juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften bereits festgehalten, dass die Sache dieses Entziehungsverfahrens auf jene Gründe beschränkt ist, die in der einem solchen Entziehungsverfahren vorangehenden Aufforderung an den Gewerbetreibenden genannt sind. Insofern wird die Sache des Entziehungsverfahrens mit dem Inhalt dieser Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 beschränkt (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063, 0064). Der VwGH hat somit zu § 91 Abs. 2 GewO 1994 festgehalten, dass die Sache des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung auf bestimmte Gründe oder Entziehungstatbestände eingeschränkt ist, und somit nicht alle Entziehungstatbestände umfasst.
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