Nach der Regelung des § 340 Abs. 1 vierter Satz GewO 1994 gilt bei Anmeldungsgewerben als Tag der Gewerbeanmeldung jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3 GewO 1994) bei der Behörde eingelangt sind. Dies steht in Zusammenhang mit der Grundregel des § 5 Abs. 1 GewO 1994, wonach Gewerbe - soweit nicht anderes bestimmt ist - bei Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden dürfen. Der Anmeldung kommt somit im Regelfall konstitutiver Charakter zu. Dementsprechend ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes von der Behörde nach § 340 Abs. 1 GewO 1994 "auf Grund der Anmeldung" zu prüfen, wobei - eben wegen deren konstitutiven Charakters - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist (Hinweis Erkenntnisse vom 17. Dezember 2002, 2002/04/0108, und vom 15. September 2011, 2011/04/0033, jeweils mwN). Das Fehlen von Unterlagen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 stellt daher auch keinen im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (Hinweis Erkenntnisse vom 6. April 2005, 2004/04/0047, und vom 26. Mai 1998, 98/04/0049).
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