Rückverweise
Bei der Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisenbahnG 1957 handelt es sich - nach den gesetzlichen Vorgaben - um eine solche über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall. Damit wird jedoch weder normativ festgelegt, wer die beteiligten Verkehrsträger sind, noch, wer in welchem Umfang zur Kostentragung herangezogen werden kann.