Ra 2023/03/0127 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die vorliegende aufschiebende Bedingung - wonach erst nach Erfüllung der Bedingung (hier: nach Rechtskraft eines die verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung betreffenden Bescheides nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG) eine Anpassung der Sicherung vorzunehmen wäre - ist mit dem gesetzlichen Ziel, Eisenbahnkreuzungen nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend zu sichern (§ 49 Abs. 1 EisbG in Verbindung mit der EisbKrV), nicht vereinbar (vgl. zu diesem Ziel im Zusammenhang mit einer aufschiebenden Bedingung - wenn auch in einem anderen Kontext - bereits VwGH 24.9.2020, Ro 2019/03/0028). Weder berücksichtigt das VwG damit nämlich den im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ungewissen Ausgang eines Verfahrens nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG, noch wäre durch diese Bedingung die Wahrung des sich aus § 103 Abs. 1 EisbKrV ergebenden spätest möglichen Endes einer Ausführungsfrist sichergestellt.