Ra 2023/03/0127 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Entscheidung über die bauliche Umgestaltung bzw. Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge nach § 48 Abs. 1 EisbG und der Entscheidung über deren Sicherung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG handelt es sich um zwei verschiedene (seit der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006 zudem in unterschiedlichen Hauptstücken des EisbG geregelte) Verfahren, denen jeweils andere Voraussetzungen zugrunde liegen, mag auch in bestimmten Fallkonstellationen ein sachlicher Zusammenhang bestehen.