JudikaturVwGH

Ra 2023/02/0133 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Oktober 2023

Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung nicht vergleichbar.

Rückverweise