Bereits aus der Anführung einer Geschwindigkeitsgrenze von 5 km/h bei den mit der 15. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 1989/86, eingefügten beispielhaft angeführten Kinderfahrrädern, die als fahrzeugähnliches Spielzeug vom Fahrzeugbegriff der StVO 1960 ausgenommen sind, erhellt, dass der Gesetzgeber vor Augen hatte, als fahrzeugähnliche Spielzeuge nur Beförderungsmittel einzuordnen, mit denen schon aufgrund ihrer Beschaffenheit eine bloß geringe Geschwindigkeit erreicht werden kann und mit deren Verwendung nur ein niedriges Gefährdungspotenzial verbunden ist. Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass durch die mit der 31. StVO-Novelle erfolgte Ersetzung des Begriffs "Kinderspielzeug" durch "Spielzeug" keine Erweiterung der Ausnahme vom Fahrzeugbegriff erfolgen sollte, sondern der Gesetzgeber damit klarstellen wollte, dass es unerheblich ist, ob das Spielzeug von Erwachsenen oder Kindern benutzt wird (ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1).
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