Vom Fahrzeugbegriff ausgenommen ist fahrzeugähnliches Spielzeug, wobei als Beispiel dafür Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h genannt werden. Die Unterscheidung zwischen fahrzeugähnlichem Spielzeug und vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeugen erweist sich für die Rechtsfolgen für die Benützung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr als unerheblich (ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1).
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