Die Legaldefinition des "Kraftfahrzeuges" in § 2 Z 1 KFG 1967 stellt auch darauf ab, dass es sich um ein "Fahrzeug" handelt. Das KFG 1967 selbst enthält keine eigene Definition des Fahrzeugbegriffs, in der StVO 1960 ist in ihrem § 2 Abs. 1 Z 19 eine Fahrzeugdefinition enthalten. Die dort enthaltenen Ausnahmen vom Fahrzeugbegriff gelten im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung für das KFG 1967 in gleicher Weise, ist doch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber in den beiden Gesetzen insoweit unterschiedliche Regelungszwecke verfolgt hätte.
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