Neben anderen Bestimmungen des E-GovG traten die § 2 Z 10 und § 4 E-GovG mit der Kundmachung des BGBl. I Nr. 121/2017 in Kraft und finden erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des Elektronischen Identitätsausweis (E-ID) vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (§ 24 Abs. 6 E-GovG). Die entsprechende Kundmachung erfolgte am 28. November 2023 durch das BGBl. II Nr. 340/2023 mit Wirksamkeit ab 5. Dezember 2023. Die Funktion der E-ID ist daher für eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte digitale Signatur nicht maßgeblich. Bis 4. Dezember 2023 ist die für Bürgerkarten geltende Rechtslage unverändert anzuwenden.
Rückverweise