Unter einer "elektronischen Signatur" versteht man gemäß § 3 Abs. 2 SVG iVm Art. 3 Z 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-VO) Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Neben einfachen elektronischen Signaturen werden auch solche mit erhöhten Anforderungen geregelt: Eine "fortgeschrittene" elektronische Signatur ist eindeutig dem Signatar zugeordnet, ermöglicht seine Identifizierung, wird mit Mitteln unter dessen alleiniger Kontrolle erstellt und ist mit den entsprechenden Daten so verknüpft, dass nachträgliche Veränderungen festgestellt werden können (§ 3 Abs. 2 SVG iVm Art. 3 Z 11 und Art. 26 eIDAS-VO). Eine "qualifizierte elektronische Signatur" (§ 3 Abs. 2 SVG iVm Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) beruht darüber hinaus auf einem qualifizierten Zertifikat (Art. 3 Z 15 iVm Anh. I eIDAS-VO), bei dessen Ausstellung die Identität von Personen anhand eines amtlichen Lichtbildausweises bzw. gleichwertigen Nachweises geprüft werden muss, wobei bei entsprechend sicheren Methoden auch eine Identifizierung ohne persönliche Anwesenheit möglich ist (§ 8 SVG iVm Art. 24 Abs. l lit. a und d eIDAS-VO in der hier noch maßgeblichen Stammfassung), und wird von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit (Art. 3 Z 23 iVm Anh. II eIDAS-VO) erstellt.
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