Dauert die Veröffentlichung eines Symbols über ein elektronisches Kommunikationsmittel - etwa durch dessen Abrufbarhalten - an und wird währenddessen die Verwendung des Symbols dem Symbole-G iVm der Symbole-BezeichnungsV unterstellt, kommen ein Verstoß dagegen und eine Bestrafung deswegen nur für die Zeit nach Inkrafttreten des Verbotes der Verwendung des Symbols - insbesondere durch Fortsetzen des Abrufbarhaltens - in Betracht.