§ 24 EheG setzt lediglich voraus, dass die erste Ehe zur Zeit der zweiten Eheschließung noch aufrecht bestanden hat, wohingegen es auf eine spätere Scheidung dieser Ehe nicht ankommt (OGH 30.12.1970, 5 Ob 297/70). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist somit jener der späteren (zweiten) Eheschließung, zu diesem Zeitpunkt muss die frühere (erste) Ehe noch wirksam bestanden haben. Indessen beseitigt eine erst nachträgliche Auflösung der ersten Ehe (mit ex nunc-Wirkung) den Nichtigkeitsgrund des § 24 EheG nicht. Ausgehend davon kommt es für die Annahme einer Mehrfachehe auch nicht darauf an, ob die erste Ehe im Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. im Entscheidungszeitpunkt des VwG) bereits rechtskräftig geschieden war oder nicht.
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