Liegt ein "kombinierter" Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 4 NAG 2005 vor, wäre das Vorgehen gemäß § 25 Abs. 1 NAG 2005 nach der Rsp des VwGH nicht im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Niederlassungsbehörde gelegen, sondern § 25 NAG 2005 wäre diesfalls auch vom VwG anzuwenden gewesen, ungeachtet dessen, dass in der genannten Bestimmung lediglich von der "Behörde" die Rede ist (VwGH 9.5.2023, Ra 2019/22/0142). Wenn hingegegen ein (alleiniger) Zweckänderungsantrag vorliegt, wäre nicht (und zwar weder von der Behörde noch vom VwG) nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 vorzugehen: Schon aus der Überschrift des § 25 NAG 2005 und dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 NAG 2005 ergibt sich eindeutig, dass die in dieser Bestimmung beschriebene Vorgehensweise - nach Einräumung von Parteiengehör das BFA zu verständigen, dessen Verfahren abzuwarten und nicht etwa den Antrag selbst meritorisch durch Abweisung zu erledigen (VwGH 9.5.2023, Ra 2019/22/0217) - (nur) in Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels zur Anwendung kommt (wenn Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG 2005 fehlen). § 26 NAG 2005 sieht betreffend das Zweckänderungsverfahren hingegen vor, dass der Antrag für den Fall des Fehlens der für den beantragten Aufenthaltstitel erforderlichen Voraussetzungen abzuweisen ist, ohne dass in dieser Bestimmung die Befassung des BFA mit dieser Angelegenheit vorgesehen ist.
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