Eine rechtsrichtige Anwendung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 setzt nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut das Vorliegen einer "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraus (Hinweis E vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208).
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