Neben der Vertragsdauer ist die zweite maßgebliche Komponente für die Berechnung des Wertes eines gemäß § 21 GebG 1957 eine Verlängerung der Geltungsdauer begründenden Nachtrages zu einem Bestandvertrag der von den Vertragsparteien für den Verlängerungszeitraum vereinbarte Bestandzins.
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