Das Disziplinarverfahren nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ist kein Verfahren in Verwaltungsstrafsachen, sind doch auf dieses nach § 74 LDG 1984 die Bestimmungen des AVG anzuwenden (vgl. VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0017). So handelt es sich bei dienst- und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten öffentlich Bediensteter um zivilrechtliche Streitigkeiten iSd. Art. 6 MRK, nicht aber um Verfahren über eine strafrechtliche Anklage (vgl. VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032).