Nach § 95 Abs. 2 LDG 1984 hat das - nach einer mündlichen Verhandlung ergangene - Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten. Das VwG belastet sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn es - gelangt es zum Ergebnis, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat - das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission bloß ersatzlos behebt und etwa das Disziplinarverfahren einstellt. Stellt sich nach Fassung des Einleitungsbeschlusses gemäß § 92 Abs. 2 LDG 1984 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 87 Abs. 1 Z 1 bis 4 LDG 1984 vorliegen, darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 87 Abs. 1 LDG 1984 eingestellt werden; in einem solchen Fall ist der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen mit Disziplinarerkenntnis gemäß § 95 Abs. 2 LDG 1984 freizusprechen.