Mit § 58 Abs. 5 ASVG wurde dem dort angeführten Personenkreis ("die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen") die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG. Insbesondere kann daher - wie in der Rechtsprechung vor dem Erkenntnis des verstärkten Senates, 98/08/0191, oder zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG (vgl. dazu etwa VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227) - eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung auch darin liegen, dass der Vertreter die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden. Anders als in § 67 Abs. 10 ASVG werden in § 58 Abs. 5 ASVG jedoch die zur Vertretung der Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen nicht genannt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Fehlen einer Haftung nach § 67 ASVG einer Geltendmachung einer Haftung vor den ordentlichen Gerichten für offene Beiträge auf zivilrechtlicher Anspruchsgrundlage nicht im Weg steht (vgl. VwGH 12.9.2012, 2012/08/0146).
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