Es ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit wäre, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064, mwN). Eine ausdrückliche Ablehnung der Gehaltsvorstellungen durch den potentiellen Dienstgeber ist also nicht erforderlich, vielmehr genügt es umgekehrt, dass diese nicht ausdrücklich akzeptiert werden und damit (auch für die arbeitslose Person erkennbar) das Risiko besteht, dass das Beschäftigungsverhältnis im Hinblick auf die höheren Forderungen nicht zustande kommt (vgl. VwGH 30.5.1995, 95/08/0054, und VwGH 3.2.2002, 97/08/0537).
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