Im gegenständlichen Verfahren kommt das in Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG eingeführte UIG 1993 zur Anwendung und betrifft dieses sohin Angelegenheiten der "Durchführung des Rechts der Union" iSd. Art. 51 Abs. 1 GRC (vgl. zur Bindung an die GRC bei der Auslegung von in nationales Recht umgesetzte Richtlinien etwa EuGH 29.1.2008, Promusicae, C-275/06), sodass schon deshalb die in Art. 47 GRC festgelegten Garantien, die inhaltlich jenen des Art. 6 MRK entsprechen, zum Tragen kommen (vgl. VwGH 28.7.2021, Ra 2020/10/0145). Der Revisionswerber trat der rechtlichen Begründung der belangten Behörde in seiner Beschwerde dahingehend entgegen, dass die begehrten Informationen etwas über den "Zustand" des Umweltbestandteils "Wasser" aussagten und erstattete insofern neues rechtliches Vorbringen, in dem er anführte, die begehrten Informationen hinsichtlich der Anzahl der SARS-CoV-2-Genkopien seien unter den Begriff der Informationen über die "Artenvielfalt und ihre Bestandteile" iSd. § 2 Z 1 UIG 1993 zu subsumieren. Neben maßgeblichen sachverhaltsbezogenen Vorbringen lagen dem VwG sohin auch Rechtsfragen vor, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Eine Auseinandersetzung damit unterließ das VwG jedoch gänzlich.
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