Zieht das VwG ein nicht den Anforderungen an die Qualität eines Sachverständigengutachtens entsprechenden "Gutachtens" heran, darf es keinen geklärten Sachverhalt annehmen; wenn es derartige Äußerungen seiner Entscheidung zugrunde legt, wird es seiner Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350).
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