JudikaturVwGH

Ra 2022/06/0309 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2023

Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH vom 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist demnach, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt es ihm an der Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. VwGH 28.4.2021, Ro 2020/09/0013, Rn. 12, mwN).

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