JudikaturVwGH

Ra 2022/06/0096 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2023

Vorliegend war gemäß § 8 Abs. 4 Stmk ROG 2010 zu prüfen, ob die fehlenden Baulandvoraussetzungen für das als Aufschließungsgebiet festgelegte Baugrundstück durch die Baubewilligung erfüllt werden oder die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben gesichert ist. Der VwGH (vgl. VwGH 11.2.1993, 92/06/0190; 4.4.2002, 2000/06/0137, mwN) führte zur diesbezüglich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 32 Abs. 2 Stmk ROG 1974 bereits aus, nur der Grund der Ausweisung als Aufschließungsgebiet bzw. sein Wegfall sei im Zusammenhang mit Frage der Zulässigkeit der Erteilung einer Baubewilligung trotz bestehender Widmung als Aufschließungsgebiet von Bedeutung; ob eine Baubewilligung trotz der vorliegenden Aufschließungswidmung erteilt werden könne, hänge nur davon ab, ob die Bewilligung der Beseitigung der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates gegebenen Aufschließungsmängel diene oder die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben sichergestellt sei. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

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