JudikaturVwGH

Ra 2022/06/0096 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2023

Es richten sich (nur) die Inhalte der in einem Flächenwidmungsplan verwendeten Begriffe nach den Bestimmungen des ROG im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens; daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die anzuwendende Rechtslage betreffend - wie hier - die Entscheidung über den Baubewilligungsantrag "versteinert" wurde. Mangels entsprechender Übergangsbestimmungen kommt im vorliegenden Fall daher das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Stmk ROG, LGBl. 49/2010 idF LGBl. Nr. 6/2020, zur Anwendung. Das Stmk ROG 1974, LGBl. 127/1974 idF LGBl. 22/2003, ist nur hinsichtlich der Auslegung des Flächenwidmungsplanes betreffend die Festlegung von Grundflächen als Aufschließungsgebiet gemäß § 23 Abs. 3 Stmk ROG 1974 maßgeblich.

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