Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerber verletzt erachten. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunkts, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrunds (vgl. nochmals VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244; 30.11.2017, Ra 2017/20/0430, jeweils mwN).
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