Ra 2022/04/0064 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zielvorgaben sind nur hinsichtlich der vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten anzuwenden. Dies bedeutet einerseits, dass beim Netzbetreiber hier keine Produktivitätsabschläge (resultierend aus Zielvorgaben) vorgenommen werden dürfen, andererseits aber auch, dass diese nicht beeinflussbaren Kostenbestandteile einer gesonderten Würdigung im Rahmen des von der Regulierungsbehörde durchzuführenden Effizienzvergleichs (Benchmarking) bedürfen. Vor allem darf eben keine Zielvorgabe hinsichtlich der nicht beeinflussbaren Kosten festgelegt werden. Dies ist auch sachlich geboten, weil bei diesen Kosten für den betroffenen Netzbetreiber kein Einsparungspotential besteht. Damit sind all jene Kosten gemeint, auf die der Netzbetreiber keinen Einfluss hat. Dem Netzbetreiber darf somit im Rahmen des Regulierungssystems der Umstand, dass er nicht beeinflussbare Kostenpositionen hat, nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr ist es auch verfassungsrechtlich geboten, Netzbetreiber nur insoweit zu einem effizienten Wirtschaften anzuhalten, als immer nur tatsächlich mögliche Produktivitätssteigerungen vorgegeben werden dürfen